Liechtenstein: Abänderung des Tierschutzgesetzes
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 18. Februar 2014 den Bericht und Antrag zur Abänderung des Tierschutzgesetzes (TSchG) zu Handen des Landtags verabschiedet.
Das TSchG muss in wenigen Teilen angepasst werden, um einerseits den Tierschutz zu verbessern und andererseits die nötige Vergleichbarkeit zum schweizerischen Tierschutzgesetz gewährleisten zu können.
Durch die engen wirtschaftlichen Verbindungen zum Zollpartner Schweiz ist eine Vergleichbarkeit der beiden Gesetze erforderlich. Die Änderungen orientieren sich dementsprechend grossteils am schweizerischen Tierschutzgesetz.
Substantielle Verbesserung des Tierschutzes
Der Bericht und Antrag sieht eine Kompetenzerweiterung der Regierung vor. Die Regierung soll die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung von jenen Personen festlegen können, die Pflegehandlungen an Tieren vornehmen. Darüber hinaus soll sie bestimmte Pflegehandlungen an Tieren für melde- und bewilligungspflichtig erklären dürfen.
Die Regierung soll weiters überregionale Veranstaltungen mit Tieren wie beispielsweise Pferdesportwettkämpfe oder mehrtägige Sportanlässe einer Melde- oder Bewilligungspflicht unterstellen können.
Die Vorlage sieht überdies vor, dass die Regierung das Inverkehrbringen von Tieren mit bestimmten abnormalen Merkmalen verbieten dürfen soll und bei internationalen Tiertransporten das Recht erhält, die dafür massgeblichen internationalen Normen festzulegen.
Zwecks grenzüberschreitender Kooperationen soll die Regierung künftig mit anderen Staaten zusätzliche Völkerrechtsverträge abschliessen können, die die Ausbildung für und die Durchführung von Kontrollen umfassen.
Weiters ins TSchG aufgenommen werden sollen ein Handelsverbot von Katzen- und Hundefellen und den daraus hergestellten Produkten sowie die Bewilligungspflicht für die Verwendung lebender Tiere zu Werbezwecken.
Schliesslich wird der Verkehr mit Tieren geschützter Arten über den Zollvertrag in das liechtensteinische Tierschutzregime übernommen und der Strafrahmen bei Tierquälerei erhöht.
Der Bericht und Antrag kann bei der Regierungskanzlei oder über deren Homepage (www.rk.llv.li - Berichte und Anträge) bezogen werden.
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