Tierkauf ohne Grenzen

(10.03.2012) Der geneigte Leser sei gewarnt: Die Lektüre dieses Artikel kann und will kompetenten Rechtsrat im Einzelfall nicht ersetzen, sie soll lediglich einen Überblick über die Problematik geben und so zum rechtzeitigen Gang zum Anwalt ermuntern.

Oftmals werden Tiere über staatliche Grenzen hinweg ver-/bzw. gekauft. Gibt es dann Probleme stellt sich die Frage, in welchem Land vor welchem Gericht zu klagen ist und welches Recht anwendbar ist.

Frank Richter ist Rechtsanwalt und Mediator, insbesondere Pferde- bzw. Tierrecht, Vereinsrecht, Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Internetrecht, gewerblicher Rechtsschutz, Kapitalanlagerecht; Bildquelle: Frank Richter
Frank Richter ist Rechtsanwalt und Mediator, insbesondere Pferde- bzw. Tierrecht, Vereinsrecht, Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Internetrecht, gewerblicher Rechtsschutz, Kapitalanlagerecht
Die Klage im Heimatland vor dem örtlichen Gericht hat natürlich viele Vorteile: geringe Reisekosten zu Terminen, in der eigenen Muttersprache verhandeln zu können, das Gericht kennt die Gesetzeslage, die Anwaltssuche ist relativ einfach. Allein, nicht immer werden Wünsche wahr. Und häufig muss man dann zumindest für die Zwangsvollstreckung ins Ausland.

Die Zwangsvollstreckung erfolgt logischerweise dort, wo etwas zu holen ist. Die Vorstufen sind jedoch etwas komplizierter.

Grundsätzlich gilt die freie Rechtswahl (Art. 27 EGBEB)  wobei ein Verbraucher dadurch nicht immer der Schutz seines Heimatlandes entzogen werden darf, die Möglichkeiten der Gerichtsstandswahl sind im deutschen Recht aber eingeschränkt.

EU-Bürger sind durch andere EU-Bürger, soweit in der EuGVVO nichts anderes bestimmt ist, vor den Gerichten ihres Aufenthaltslandes zu verklagen. Häufige Ausnahme ist hier der Erfüllungsort bzw. der Ort der Lieferung als Gerichtsstand (Art. 5 EuGVVO).

Ist nichts vereinbart gelten ansonsten folgende Grundsätze (Art. 28 EGBEB).

In Ausnahmefällen kann es aber zu Abweichungen von diesen Faustregeln kommen.

Ein Deutscher kauft in Deutschland von einem Deutschen.
Anwendbares Recht: Deutsches Recht
Zuständiges Gericht: Deutsches Gericht, im Regelfall am Ort des Beklagten

Ein Deutscher kauft in Deutschland von einem L-Länder.
Anwendbares Recht: Deutsches Recht
Zuständiges Gericht: Je nachdem, wer verklagt wird, in der Regel an dessen Ort

Ein Deutscher kauft in L-Land von einem L-Länder.
Anwendbares Recht: Recht von L-Land
Zuständiges Gericht: Je nachdem, wer verklagt wird, in der Regel an dessen Ort

Ein Deutscher kauft in L-Land von einem Deutschen.
Anwendbares Recht: Deutsches Recht
Zuständiges Gericht: Deutsches Gericht, im Regelfall am Ort des Beklagten

Ein L-Länder kauft in Deutschland von einem Deutschen.
Anwendbares Recht: Deutsches Recht
Zuständiges Gericht: Je nachdem, wer verklagt wird, in der Regel an dessen Ort

Ein L-Länder kauft in Deutschland von einem L-Länder.
Anwendbares Recht: Recht von L-Land
Zuständiges Gericht: gemäß Recht von L-Land

Ein L-Länder kauft in L-Land von einem Deutschen.
Anwendbares Recht: Recht von L-Land
Zuständiges Gericht: Je nachdem, wer verklagt wird, in der Regel an dessen Ort

Ein L-Länder kauft in L-Land von einem L-Länder.
Anwendbares Recht: Recht von L-Land
Zuständiges Gericht: gemäß Recht von L-Land

Ein L-Länder kauft in K-Land von einem L-Länder.
Anwendbares Recht: Recht von L-Land
Zuständiges Gericht: Recht von L-Land

Sind die Vertragsparteien nicht Bürger des selben Staates und schließen den Vertrag in einem Dritten Staat, sind mithin drei Staaten involviert, wird es endgültig einzelfallabhängig, welches Gericht welches Recht anwendet.

Über den Autor

Frank Richter ist Rechtsanwalt und Mediator, insbesondere Pferde- bzw. Tierrecht, Vereinsrecht, Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Internetrecht, gewerblicher Rechtsschutz, Kapitalanlagerecht

Rechtsanwalt Frank Richter

Kastanienweg 75a
D-69221 Dossenheim
T: +49 - (0) 6221 - 727 4619
F: +49 - (0) 6221 - 727 6510

Mailto: [email protected]

Internet: www.richterrecht.com, www.reitrecht.de




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