Tierärzte fordern Verbot des sexuellen Missbrauchs von Tieren
(16.07.2012) Der Bundesverband Praktizierender Tierärzte (bpt) begrüßt die Aufforderung des Bundesrates an die Bundesregierung, eine Überprüfung des Sodomieverbotes im Tierschutzgesetz vorzusehen.
Der bpt fordert, dass Zoophilie/Sodomie wieder unter Strafe zu stellen ist, um betroffene Tiere besser schützen zu können.
Er unterstützt deshalb offiziell die Initiative Tierärzte gegen Zoophilie (www.tieraerzte-gegen-zoophilie.de ). Das Tierschutzgesetz wird aktuell überarbeitet.
In der Öffentlichkeit ist sexueller Missbrauch von Tieren ein Tabu-Thema, aber er findet statt: In speziellen Internet-Foren tauschen sich viele Tausend angemeldete Mitglieder über diverse Techniken aus.
Diese so genannten Zoophilen stehen offen zu ihren perversen Neigungen und halten sich Tiere zum Zweck des Geschlechtsverkehrs. Auch werden Tiere für solche Praktiken vermietet.
Die betroffenen Tiere erleiden starke körperliche und seelische Verletzungen und überleben den sexuellen Missbrauch oft nicht.
Seit die Strafbarkeit sexueller Kontakte zwischen Mensch und Tier (§ 175 b StGB) im Jahr 1969 durch die Strafrechtsreform aufgehoben wurde, sind Tiere rechtlich weitestgehend ungeschützt.
Zwar kann theoretisch sexueller Missbrauch nach dem derzeit gültigen Tierschutzgesetz gemäß § 17 strafrechtlich verfolgt und nach § 18 mit Bußgeld belegt werden, doch muss dafür nachgewiesen werden, dass einem Tier erhebliche Schmerzen oder Leiden durch sexuelle Handlungen zugefügt wurden.
Dies ist in der Praxis aber nur dann möglich, wenn sichtbare Verletzungen vorliegen, wobei gleichzeitig das Problem besteht, festzustellen, ob diese erheblich sind. Durch die fehlende Konkretisierung dieses Begriffes bleiben Täter häufig straffrei.
Vor allem aber ist ein Nachweis, ob es auf Seiten eines betroffenen Tieres zu Schmerzen, Leiden oder Schäden gekommen ist, im Nachhinein kaum zu führen, wenn keine eindeutigen Verletzungen feststellbar sind.
So können beispielsweise Zwangsmaßnahmen, die zur Fixierung eines Tieres eingesetzt werden, oder Schläge, die ein Tier erhält, um es gefügig zu machen, selten nachgewiesen werden.
Noch schwieriger ist das Feststellen von durch sexuellen Missbrauch ausgelösten Verhaltensstörungen, die erhebliches Leiden kennzeichnen.
Zwar ist dies über verhaltensbiologische, messbare Größen möglich, doch sind dafür umfassende Untersuchungen und Beobachtungen nötig, die die Strafverfolgungsbehörden nicht leisten können. Die Hürden im aktuellen Tierschutzgesetz sind für eine Strafverfolgung einschlägiger Fälle eindeutig zu hoch.
Die Aufnahme des Staatsziels Tierschutz trägt dem Gebot eines sittlich verantworteten Umgangs des Menschen mit dem Tier Rechnung.
Die Leidens- und Empfindungsfähigkeit insbesondere von höher entwickelten Tieren erfordert ein ethisches Mindestmaß für das menschliche Verhalten. Daraus folgt die Verpflichtung, Tiere in ihrer Mitgeschöpflichkeit zu achten und ihnen vermeidbare Schäden und Leiden zu ersparen.
Da sexuelle Handlungen an Tieren stets mit einem großen körperlichen wie psychischen Verletzungsrisiko verbunden sind und außerdem ohne vernünftigen Grund geschehen, gebietet es der mit der Staatszielbestimmung angestrebte effektive Tierschutz, derartige Handlungen wegen ihrer Gefährlichkeit nicht erst bei nachweisbar entstandenen erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden unter Strafandrohung zu stellen.
Der bpt fordert deshalb im Verbund mit renommierten Wissenschaftler, ein eindeutiges Verbot des sexuellen Missbrauchs von Tieren dort zu verankern, wo es hingehört, nämlich im Tierschutzgesetz.