Tierärzte als Abzocker?
Die Bundestierärztekammer erklärt die tierärztliche Gebührenordnung (GOT)
Tierärzte sind Abzocker: Für die Kastration einer Hündin können sie 143,16 Euro berechnen, aber auch 286,32 oder sogar 429,48. Zuzüglich vorheriger Untersuchung, Narkose, Medikamenten.
Das ist doch ungerecht und unseriös – und vor allem willkürlich, meinen Tierhalter, die ihre Rechnungen untereinander vergleichen und sich dann erst einmal über den Tisch gezogen fühlen ...
Um Licht ins Dunkel des tierärztlichen Gebührendschungels zu bringen, klärt die Bundestierärztekammer auf:
Tierärzte müssen alle Leistungen nach der durch ein Bundesgesetz festgelegten Tierärztlichen Gebührenordnung, der GOT, abrechnen. Diese listet als überschaubare Richtlinie rund achthundert tierärztliche Einzelleistungen und Behandlungsmaßnahmen mit dem dazugehörigen Gebührensatz für alle Tierärzte einheitlich auf.
„Allerdings kann die GOT keine Endpreise enthalten, da die verschiedenen Einzelpositionen wie z. B. Untersuchung, Katheter legen, Infusion, Blutentnahme oder verbrauchte Arzneimittel variieren und zusammengerechnet werden müssen. Auf die Endsumme wird dann die Umsatzsteuer aufgeschlagen“, erklärt Prof. Dr. Theo Mantel, Präsident der Bundestierärztekammer.
Die einzelnen Leistungen können dabei nach dem einfachen, zweifachen und dreifachen Gebührensatz abgerechnet werden. Dieser richtet sich nach mehreren Faktoren: so nach den Umständen des Falles, also z. B. der individuellen Schwierigkeit der Behandlung, dem Zeitaufwand, der auch bei gleicher Behandlung sehr unterschiedlich sein kann, aber auch betriebswirtschaftlichen Überlegungen wie die Lage der Praxis (teure Innenstadtlage), Personalaufwand und aufwändige technisch-diagnostische Ausstattung.
Mantel: „Eine Zahnbehandlung unter Narkose bei einer jüngeren Katze wird daher günstiger sein als die gleiche Behandlung bei einem alten Tier mit höherem Narkoserisiko und erheblicher Intensivbetreuung.“
Das Überschreiten des Dreifachsatzes ist im begründeten Einzelfall übrigens gestattet – es muss aber vor der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen Tierarzt und Patientenbesitzer getroffen werden. Die Unterschreitung des einfachen Satzes der Gebührenordnung ist grundsätzlich unzulässig.