
Unsicherheit bei Schlachthöfen: Nur noch vier Monate Zeit für Anschaffung und Nachrüstung elektrischer Betäubungsgeräte und -anlagen
Unklar ist, ob die derzeit auf dem Markt angebotenen Geräte für tierschutzkonforme Betäubung geeignet sind, da keine Bauartzulassung mit Funktionsprüfung erfolgt. Tierärztliche Verbände fordern deshalb eine entsprechende Zulassungspflicht.
Das Thema Elektrobetäubung von Schweinen im Rahmen der Schlachtung führt regelmäßig zu Schlagzeilen. Nicht nur von Journalisten, sondern auch bei wissenschaftlichen Untersuchungen und amtlichen Kontrollen werden dabei inakzeptabel hohe Quoten an schlecht betäubten Schweinen festgestellt.
Bis Ende 2019 müssen etliche Schlachtbetriebe aufgrund einer EU-Verordnung neue elektrische Betäubungsgeräte und -anlagen anschaffen oder Altgeräte umrüsten. Allerdings gibt es keine Zulassungspflicht, bei der die angebotenen Geräte auf ihre grundlegende Eignung für tierschutzkonforme Betäubung in der praktischen Anwendung geprüft werden.
Deshalb fordern die Bundestierärztekammer (BTK), der Bundesverband der beamteten Tierärzte (BbT), der Bundesverband Praktizierender Tierärzte (bpt), die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz (TVT) und die Bundesarbeitsgemeinschaft Fleischhygiene, Tierschutz und Verbraucherschutz, dass das für Tierschutz zuständige Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft eine Zulassungspflicht für Betäubungsgeräte auf den Weg bringt.
Bis dahin sollte übergangsweise ein freiwilliges Prüfverfahren für Elektrobetäubungsgeräte durch ein unabhängiges Bundesinstitut angeboten werden.
Die Verfügbarkeit geprüfter bzw. zugelassener Geräte würde Schlachtbetrieben Rechtssicherheit beim Gerätekauf bieten, der zuständigen Behörde die Kontrolle erleichtern und nicht zuletzt eine erhebliche Verbesserung für den Tierschutz bei der Schlachtung mit sich bringen.
Bislang überlässt die Bundesregierung den einzelnen Schlachtbetrieben die praktische Funktionsprüfung der Betäubungsgeräte.
Das hat fatale Folgen für den Tierschutz. „Das ist so, als müsste ein Autokäufer selbst prüfen, ob die Bremsen seines Neuwagens auch noch bei 180 km/h funktionieren.
Selbst wenn Betäubungsgeräte sämtliche der im europäischen und nationalen Tierschutzschlachtrecht genannten elektrischen Anzeige- und Aufzeichnungsfunktionen sowie die Mindeststromparameter einhalten, ist dies kein Garant dafür, dass die Betäubungswirkung am Tier ausreichend ist.
Einige Geräte sind dafür grundlegend ungeeignet“, so Prof. Thomas Blaha, stellvertretender Vorsitzender der TVT. Das hängt mit komplexen technischen Parametern zusammen, die nicht ausdrücklich im Tierschutzrecht geregelt sind.
„Die Bundesregierung muss von der Ermächtigung nach § 13a Abs. 5 TierSchG unverzüglich Gebrauch machen und ein Zulassungsverfahren für Betäubungsgeräte und -anlagen einführen.
Die Tierschutz-Schlachtverordnung ist entsprechend dahingehend zu ergänzen, dass nur zugelassene Betäubungsgeräte und -anlagen verwendet werden dürfen“, fordert deshalb Dr. Uwe Tiedemann, Präsident der BTK.
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