Bundestierärztekammer begrüßt erstes Urteil zur tierschutzgerechteren Hälterung von Hummer & Co.

(22.02.2017) Am 15. Februar 2017 hat das Verwaltungsgericht Berlin ein Urteil gefällt, das auch die Leidensfähigkeit von wirbellosen Tieren wie Krebsen anerkennt und den Schutz vor vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden einfordert, wie es Paragraph 1 Tierschutzgesetz vorsieht.

Die Richter bestätigten damit zumindest die Rechtmäßigkeit eines Teils der Auflagen zur Haltung, die das Veterinäramt Spandau einem Lebensmittelgroßmarkt schon vor knapp vier Jahren gemacht hatte.

Bundestierärztekammer „Indem vom Gericht anerkannt wurde, dass auch Krebstiere grundsätzlich leidensfähig sind, wurde eine Lanze gebrochen für Lebewesen, die nicht unmittelbar im Fokus des öffentlichen Interesses stehen.

Das Urteil ist zwar im Detail nur teilweise befriedigend, doch es stärkt der Vollzugsbehörde, dem Veterinäramt, den Rücken, um sich in der nächsten Instanz für einen tierschutzgerechten Umgang mit diesen Tieren einzusetzen“, lobt Dr. Uwe Tiedemann, Präsident der Bundestierärztekammer.

Das Verwaltungsgericht hatte die Berufung des Veterinäramtes wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit ausdrücklich zugelassen, da es in diesem Bereich noch keine richterlichen Entscheidungen gibt.

Bereits im April 2013 hatte das Veterinäramt des Berliner Bezirks Spandau nach Kontrollen des Einkaufsmarktes verschiedene tierschutzrechtliche Maßnahmen zur artgerechten Haltung von lebenden Hummern und anderen Krebstieren angeordnet, die dort verkauft wurden.

Der Großhandelsmarkt hatte dagegen Widerspruch eingelegt, der jedoch abgeschmettert wurde, und daraufhin im September 2014 Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht.

Zu der Reihe von Missständen, die bei der Hälterung der Krebstiere im Einkaufsmarkt von den amtlichen Tierärzten festgestellt wurden, gehörte u. a. die mangelnde Abdunkelung der Becken, eine nicht nachvollziehbare Dokumentation der Wasserparameter, zu hoher Tierbesatz in den einzelnen Becken, fehlende Rückzugsmöglichkeiten für die normalerweise solitär lebenden Hummer, das Fehlen von Merkblättern zur richtigen Behandlung und Tötung der Tiere für die Gastronomie sowie die ungenügende Schulung des Personals.

Das Veterinäramt forderte außerdem ein Verbot der Abgabe von lebenden Hummern an Endverbraucher.

„Paragraph 2 des Tierschutzgesetzes fordert für alle Tiere – eben auch für Wirbellose wie Krebse –, dass sie ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden müssen.

Aus tierärztlicher Sicht ist das wichtig und richtig!“, erklärt Jan Wolter, Vorsitzender des Ausschusses für Fische der Bundestierärztekammer, der als Gutachter vor Gericht seine Expertise abgab.

Doch ob und in welchem Umfang die art- und verhaltensgerechte Haltung auch für Hummer bzw. für jedes einzelne Tier einzufordern ist, muss nun vor dem vor dem Oberverwaltungsgericht geklärt werden.

Speziell der Transport außerhalb des Wassers bis zum Großhandel ist tierschutzrechtlich relevant und es stellt sich die Frage, ob der Verkauf von lebenden Hummern aus Nordamerika, wie vom Veterinäramt Spandau angeregt, aus Tierschutzgründen insgesamt verboten werden sollte.

Doch das war nicht Gegenstand der Verhandlung – vielmehr hatte das Gericht u. a. darüber zu befinden, ob und welche Anordnungen beispielsweise zur Dokumentation der Tierhaltung durch die Behörde erlassen werden dürfen. Ein Punkt, über den gestern keine Einigkeit erzielt werden konnte.



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