Bundeslandwirtschaftsminister Schmidt erlässt Eil-Verordnung zum Schutz vor Geflügelpest

(22.12.2014) Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt hat am Montag eine Eil-Verordnung unterzeichnet, mit der alle Enten- und Gänsehalter verpflichtet werden, ihre Tierbestände vor dem Transport auf das Vorliegen von Geflügelpest zu untersuchen.

Nur bei einem negativen Testergebnis dürfen die Tiere transportiert und geschlachtet werden.

Bundeslandwirtschaftsministerium Zum Zeitpunkt der Verbringung darf die Probenahme nicht länger als sieben Tage zurückliegen.

Die Verordnung tritt am 23.12.2014 um 0.00 Uhr in Kraft und gilt bundesweit bis zum 31. März 2015. Die Verbände der Geflügelwirtschaft hatten dem Bundeslandwirtschaftsministerium bereits am Wochenende zugesichert, die geplante Untersuchungsverpflichtung sofort umzusetzen.

"Enten und Gänse zeigen im Gegensatz zu Puten und Hühnern keine Anzeichen einer Erkrankung, wenn sie sich mit dem hoch ansteckenden Erreger H5N8 infiziert haben.

Das Risiko, dass unerkannt infizierte Tiere transportiert werden und die Seuche über Fahrzeug- und Personenkontakte weiter verbreitet werden kann, ist deshalb hoch", erläutert Minister Schmidt. "Diese Maßnahme dient dem Schutz unserer Tierbestände", so Schmidt weiter.

In der vergangenen Woche war der Geflügelpest-Erreger zunächst in einem niedersächsischen Putenmastbetrieb nachgewiesen worden und danach in einem Entenmastbetrieb, ebenfalls in Niedersachsen. Zwischen den beiden Betrieben bestand kein Kontakt.

Experten gehen bisher davon aus, dass die wahrscheinlichste Ursachen für die Verbreitung des Erregers Zugvögel sind. Wie der Erreger in die Nutztierbestände gelangt ist, ist noch Gegenstand der laufenden Untersuchungen.

Es gibt weltweit keinerlei Erkenntnisse dafür, dass das Virus H5N8 auf den Menschen übertragbar ist. Verbraucher sollten beim Zubereiten von Geflügel generell strikte Küchenhygieneregeln einhalten und Geflügel nur vollständig durchgegart verzehren.

Zum Schutz vor Tierseuchen gehören darüber hinaus rohe Fleischabfälle grundsätzlich in den Hausabfall und weder in den Biomüll noch auf den Kompost.

Link: Verordnung zur Beschränkung des Verbringens bestimmten Geflügels (Geflügelverbringungsbeschränkungsverordnung – GeflVerbBeschränkV)



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